STVOLLZG

§ 126 STVOLLZG Nachgehende Betreuung

Gesetzestext

Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeutische Anstalt ist so zu bemessen, daß auch eine nachgehende Betreuung der Gefangenen gewährleistet ist, soweit diese anderweitig nicht sichergestellt werden kann.

§§ 127 und 128 ----

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