STVOLLZG

§ 14 STVOLLZG Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub

Gesetzestext

(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen. (2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn 1. er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,

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