STVOLLZG

§ 8 STVOLLZG Verlegung. Überstellung

Gesetzestext

(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, 1. wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder (2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.

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