STVZO
§ 30 STVZO Beschaffenheit der Fahrzeuge
Gesetzestext
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass 1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, (2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden. (3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein. (4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die 1. in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG oder in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 oder
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Im Gesetz benachbart
Frage zu § 30 STVZO?
Der Normtext sagt, was gilt — nicht, was er für Ihren Fall bedeutet. Lulius prüft das anhand des gesamten Bundesrechts und der Rechtsprechung der Bundesgerichte, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.