TKG

§ 116 TKG Wegfall des Entgeltanspruchs

Gesetzestext

Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit 1. entgegen § 110 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme, entgegen § 110 Absatz 3 Satz 2 nicht unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme oder entgegen § 110 Absatz 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 116 TKG verweist.

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