TKG
§ 118 TKG Datenbank für (0)900er-Rufnummern
Gesetzestext
(1) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. Die Datenbank ist mit folgenden Angaben im Internet zu veröffentlichen: 1. dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters, (2) Jedermann kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.
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