TKG

§ 122 TKG Umgehungsverbot

Gesetzestext

Die §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 122 TKG verweist.

Im Gesetz benachbart

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