TKG

§ 181 TKG Sicherheitskonzept

Gesetzestext

Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach § 166 zusätzlich aufzunehmen, 1. welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 176 bis 179 betrieben werden,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 181 TKG verweist.

Im Gesetz benachbart

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