TKG

§ 186 TKG Telekommunikationsbevorrechtigung

Gesetzestext

(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach § 185 Absatz 1 Satz 1, die Anschlüsse oder Übertragungswege bereitstellen, die für die nach § 185 Absatz 1 sicherzustellenden Dienste erforderlich sind, haben für Telekommunikationsbevorrechtigte unverzüglich und vorrangig 1. Anschlüsse und Übertragungswege bereitzustellen und zu entstören sowie (2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben für Telekommunikationsbevorrechtigte Verbindungen im Mobilfunk für interpersonelle Kommunikation vorrangig herzustellen. Für die Ausgestaltung dieser Verpflichtung kann die Bundesnetzagentur technische Festlegungen und zeitliche Vorgaben treffen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei den Festlegungen internationale technische Standards und beteiligt die betroffenen Verbände. (3) Telekommunikationsbevorrechtigte sind 1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 186 TKG verweist.

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