TKG

§ 189 TKG Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung

Gesetzestext

Telekommunikationsbevorrechtigte haben die folgenden Entgelte an ihren Anbieter zu entrichten: 1. für jeden Anschluss und Übertragungsweg, für den Vorkehrungen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 100 Euro und

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 189 TKG verweist.

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