TKG

§ 210 TKG Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

Gesetzestext

Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form von Technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass 1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 210 TKG verweist.

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