TKG
§ 217 TKG Rechtsbehelfe
Gesetzestext
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Im Falle des § 211 und bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 findet kein Vorverfahren statt. (3) Im Falle des § 211 und bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für 1. die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 218 Absatz 2 Satz 1, (4) Für Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen der nationalen Streitbeilegungsstelle nach § 211 Absatz 2 in Verbindung mit § 72, § 128 Absatz 4, § 134 Absatz 5 oder § 149 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die nationale Streitbeilegungsstelle ihren Sitz hat. Dies gilt auch für Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Streitigkeiten, die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 betreffen.
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Verweise in dieser Norm
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