TKG

§ 222 TKG Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr

Gesetzestext

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.

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