TKG

§ 23 TKG Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit

Gesetzestext

(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unternehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten. (2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 23 TKG verweist.

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