TKG

§ 33 TKG Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen

Gesetzestext

(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem Endkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist, abweichend von § 13 Absatz 1 Verpflichtungen nach § 24, § 26 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. laufende und geplante Tätigkeiten in allen Geschäftsbereichen des Unternehmens und aller Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, erfolgen ausschließlich in Vorleistungsmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste; (2) Die Bundesnetzagentur geht nach § 15 Absatz 1 vor, wenn ihr Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 33 TKG verweist.

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