TKG

§ 8 TKG Ordnungsgeldvorschriften

Gesetzestext

(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresfinanzberichts nach § 6 Absatz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 7 Absatz 2 Satz 6 entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden 1. bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs; (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen, die 1. nach § 6 Absatz 1 zur Offenlegung eines Jahresfinanzberichts verpflichtet sind;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 8 TKG verweist.

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