TKG

§ 86 TKG Verordnungsermächtigung

Gesetzestext

Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, in welcher Form, in welchem technischen Format und in welchem Detailgrad, beispielsweise hinsichtlich Lage und technischer Gegebenheiten, die Informationen im Sinne des § 78 Absatz 1 der zentralen Informationsstelle des Bundes bereitzustellen sind.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 86 TKG verweist.

Im Gesetz benachbart

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