TKG

§ 93 TKG Gemeinsame Frequenzzuteilungen

Gesetzestext

Die Bundesnetzagentur kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusammenarbeiten, um unter Berücksichtigung der von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interessen gemeinsame Aspekte einer Frequenzzuteilung festzulegen und gegebenenfalls gemeinsam ein Vergabeverfahren gemäß § 100 durchzuführen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 93 TKG verweist.

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