TVG
§ 13 TVG Inkrafttreten
Gesetzestext
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. (2) Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, unterliegen diesem Gesetz. (3) § 4a ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden, die am 10. Juli 2015 gelten. § 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 3.7.2015 I 1130 mWv 10.7.2015; nach Maßgabe der Gründe mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 11.7.2017 I 2663 - 1 BvR 1571/15 u. a. -
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1023) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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