UMWG

§ 105 UMWG Möglichkeit der Verschmelzung

Gesetzestext

Genossenschaftliche Prüfungsverbände können nur miteinander verschmolzen werden. Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband kann ferner als übernehmender Verband einen rechtsfähigen Verein aufnehmen, wenn bei diesem die Voraussetzungen des § 63b Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes bestehen und die in § 107 Abs. 2 genannte Behörde dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 105 UMWG verweist.

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