UMWG

§ 175 UMWG Beteiligte Rechtsträger

Gesetzestext

Eine Vollübertragung ist oder Teilübertragungen sind jeweils nur möglich 1. von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluß von Gebietskörperschaften;

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