UMWG

§ 194 UMWG Inhalt des Formwechselbeschlusses

Gesetzestext

(1) In dem Formwechselbeschluss müssen mindestens bestimmt werden: 1. die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll; (2) Der Entwurf des Formwechselbeschlusses ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber, die den Formwechsel beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat des formwechselnden Rechtsträgers zuzuleiten.

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