UMWG

§ 208 UMWG Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung

Gesetzestext

Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 208 UMWG verweist.

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