UMWG

§ 24 UMWG Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers

Gesetzestext

In den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers können als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auch die in der Schlußbilanz eines übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte angesetzt werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 24 UMWG verweist.

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