UMWG

§ 254 UMWG Anmeldung des Formwechsels

Gesetzestext

(1) Die Anmeldung nach § 198 einschließlich der Anmeldung der Satzung der Genossenschaft ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen. (2) Zugleich mit der Genossenschaft sind die Mitglieder ihres Vorstandes zur Eintragung in das Register anzumelden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 254 UMWG verweist.

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