UMWG

§ 317 UMWG Informationen des Registergerichts

Gesetzestext

Soweit dies für die Prüfung gemäß § 316 erforderlich ist, kann das Gericht 1. von der Gesellschaft Informationen und Unterlagen verlangen,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 317 UMWG verweist.

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