UMWG

§ 325 UMWG Spaltungsprüfung

Gesetzestext

Der Spaltungsplan oder sein Entwurf sind nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Spaltungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 325 UMWG verweist.

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