UMWG
§ 328 UMWG Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
Gesetzestext
§ 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 328 UMWG verweist.
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