UMWG

§ 39e UMWG Prüfung der Verschmelzung

Gesetzestext

Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 39b genannten Unterlagen erhalten hat. Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 39e UMWG verweist.

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