UMWG

§ 4 UMWG Verschmelzungsvertrag

Gesetzestext

(1) Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger schließen einen Verschmelzungsvertrag. § 311b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht. (2) Soll der Vertrag nach einem der nach § 13 erforderlichen Beschlüsse geschlossen werden, so ist vor diesem Beschluß ein schriftlicher Entwurf des Vertrags aufzustellen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4 UMWG verweist.

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