UMWG

§ 58 UMWG Sachgründungsbericht

Gesetzestext

(1) In dem Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzulegen. (2) Ein Sachgründungsbericht ist nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 58 UMWG verweist.

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