UMWSTG

§ 19 UMWSTG Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft

Gesetzestext

(1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, so gelten die §§ 11 bis 13 und 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. (2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gelten § 12 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 Satz 3, § 15 Abs. 4 und § 16 Satz 3 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 19 UMWSTG verweist.

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