URHG

§ 107 URHG Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung

Gesetzestext

(1) Wer 1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet, (2) Der Versuch ist strafbar.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 107 URHG verweist.

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