URHG

§ 116 URHG Originale von Werken

Gesetzestext

(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig. (2) Der Einwilligung bedarf es nicht 1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 116 URHG verweist.

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