URHG

§ 58 URHG Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken

Gesetzestext

Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 58 URHG verweist.

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