URHG

§ 67 URHG Lieferungswerke

Gesetzestext

Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 67 URHG verweist.

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