URHG

§ 86 URHG Anspruch auf Beteiligung

Gesetzestext

Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 Abs. 2 erhält.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 86 URHG verweist.

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