URHG

§ 90 URHG Einschränkung der Rechte

Gesetzestext

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen 1. über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34), (2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 90 URHG verweist.

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