USCHADG

§ 14 USCHADG Übergangsvorschrift zu Anlage 1

Gesetzestext

Für Verbringungen von Abfällen, die Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen unterliegen, ist § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Nummer 12 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) anzuwenden.

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)Berufliche Tätigkeiten

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 3 Nummer 3)Internationale Abkommen

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3 Nummer 5)Internationale Übereinkünfte

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 14 USCHADG verweist.

Im Gesetz benachbart

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