USTDV

§ 12 USTDV Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

Gesetzestext

Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 bis 11) entsprechend anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 12 USTDV verweist.

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