USTDV

§ 24 USTDV Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen

Gesetzestext

(1) Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt. Ein Antrag kann mehrere Ansprüche auf die Steuervergütung umfassen. (2) Der Nachweis, dass der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist, muss in der gleichen Weise wie bei Ausfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bis 11). (3) Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind im Geltungsbereich des Gesetzes buchmäßig nachzuweisen. Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden: 1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 24 USTDV verweist.

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