USTDV

§ 6 USTDV Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten

Gesetzestext

Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen von und zu den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten sowie zwischen diesen Gebieten sind die Streckenanteile in diesen Gebieten als inländische Beförderungsstrecken anzusehen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 6 USTDV verweist.

Im Gesetz benachbart

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