VAG

§ 105 VAG Gegenparteiausfallrisikomodul

Gesetzestext

(1) Das Gegenparteiausfallrisikomodul trägt möglichen Verlusten Rechnung, die sich aus einem unerwarteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität von Gegenparteien und Schuldnern des Versicherungsunternehmens während der nächsten zwölf Monate ergeben. (2) Das Gegenparteiausfallrisikomodul umfasst 1. Verträge zur Risikominderung wie Rückversicherungsvereinbarungen, Verbriefungen und Derivate, (3) Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt für jede Gegenpartei die Gesamtrisikoexponierung des Versicherungsunternehmens in Bezug auf diese Gegenpartei unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei.

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