VAG

§ 158 VAG Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif

Gesetzestext

(1) Krankenversicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen: 1. in der Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen unter deren Beifügung; (2) Der Verband der privaten Krankenversicherung wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe des § 152 Absatz 1 und im Notlagentarif nach Maßgabe des § 153 Absatz 1 festzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 158 VAG verweist.

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