VAG

§ 162 VAG Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten

Gesetzestext

Für die Berechnung der Deckungsrückstellung von Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung ohne Rückgewähr der Prämie sind § 141 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 Nummer 1 sowie § 145 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 162 VAG verweist.

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