VAG

§ 183 VAG Bekanntmachungen

Gesetzestext

(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereinsbekanntmachungen erlassen werden. (2) Vereinsbekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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