VAG

§ 213 VAG Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung

Gesetzestext

Kleine Versicherungsunternehmen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen. Die Solvabilitätskapitalanforderung ist nach der Rechtsverordnung zu § 217 Satz 1 Nummer 1 zu berechnen. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 213 VAG verweist.

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