VAG

§ 218 VAG Sterbekassen

Gesetzestext

(1) Sterbekassen sind Lebensversicherungsunternehmen, die nach ihrem Geschäftsplan nur Todesfallrisiken im Inland versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden. (2) Sterbekassen dürfen nicht die in § 1 Absatz 2 genannten Geschäfte betreiben.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 218 VAG verweist.

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