VAG

§ 231 VAG Zwangsmittel

Gesetzestext

(1) Der Sicherungsfonds kann seine Anordnungen nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen gemäß § 226 Absatz 1 und 5 Satz 1 sowie § 228 Absatz 1 bis zu fünfzigtausend Euro.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 231 VAG verweist.

Im Gesetz benachbart

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