VAG
§ 234k VAG Anforderungen an zu erteilende Informationen
Gesetzestext
(1) Die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Informationen über ein Altersversorgungssystem müssen 1. in deutscher Sprache gefasst sein; (2) Die Informationen dürfen nicht irreführend sein. (3) Die vorgeschriebenen Informationen werden kostenlos zur Verfügung gestellt. (4) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden auf Altersversorgungssysteme, die von der Pensionskasse grenzüberschreitend im Sinne des § 241 betrieben werden.
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 234k VAG verweist.
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